group-telegram.com/LWz_Presse/299
Last Update:
Mein Termin beim Amtsgericht Tiergarten:
Donnerstag 26.06,2025, 11 Uhr, Sitzungssaal B131, 1. Etage
Wilsnacker Straße, Eingang Turmstraße 91
Strafverfahren, weil sich angeblich Frau Strack-Zimmermann von mir beleidigt fühlte...
Mein Verteidiger, Rechtsanwalt Friedeamann Däblitz.
Kurzer Auszug aus einem Schreiben meines Rechtsanwaltes an das Gericht:
Sodann wird weiterhin dargetan, weshalb ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht.
Die Äußerung der Worte
„Wenn Hitler als Frau wieder auferstanden wäre, dann nur als Strack-Zimmermann!
Was ist aus dem "Nie wieder" unserer Großväter und Urgroßväter nur
geworden, die klatschende #FDP auf die Provokationen, dieser so
genannten Dame, der blanke Abschaum! �“
stellt bei der von Verfassungswegen zugrunde zu legenden mildest möglichen Auslegung keine
tatbestandsmäßige Kundgabe einer Nicht- oder Missachtung im Sinne der §§ 185, 188 StGB dar.
Ob der Äußerung nämlich ein ehrverletzender Sinn beizumessen ist, ergibt sich stets erst aus ihrer
Auslegung. Generell als beleidigend zu wertende Äußerungen existieren nicht (RGSt 60, 34 (35); OLG
Hamm NJW 1982, 659 (660); LK-StGB/Hilgendorf Rn. 19; Geppert JURA 1983, 580 (589); Tenckhoff
JuS 1988, 787 (790)). Bei der Interpretation ist zwar stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen.
Darüber hinaus sind aber auch der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die gesamten für den
Rezipienten erkennbaren Begleitumstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (BVerfGE 93,
266 (295); BVerfG NStZ-RR 2024, 168 (169)), einschließlich des Umgangstons im Umfeld der
Beteiligten, regionaler und zeitlicher Besonderheiten sowie der jeweiligen sprachlichen und
gesellschaftlichen Ebene (BayObLG NStZ-RR 2002, 210 (211); OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206;
(BeckOK StGB/Valerius, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 185 Rn. 24, beck-online)
Im Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist zunächst der elementare Stellenwert der
Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als ein die freiheitlich-demokratische
Staatsordnung schlechthin konstituierendes Grundrecht (BVerfGE 7, 198 (208); NJW 2020, 2622
(2623)) bei der Auslegung von Äußerungen zu berücksichtigen (BVerfGE 93, 266 (295 f.); BVerfG
NJW 2020, 2622 (2623); Grimm NJW 1995, 1697 (1700 f.); zur Abwägung der Meinungsfreiheit mit
dem kollidierenden Rechtsgut der Ehre § 193 Rn. 27 ff.). Erweist sich demnach die fragliche →
Äußerung als mehrdeutig und lässt sie verschiedene Interpretationen zu, von denen nicht jede
strafrechtliche Relevanz erfährt, darf der Tatrichter nur dann von einer zur Verurteilung führenden
Deutung ausgehen, wenn er alle anderen, nicht strafbaren Auslegungsmöglichkeiten mit tragfähigen
Über Besucher freue ich mich!
BY Lutz Wieczorek Foto-Presse
Warning: Undefined variable $i in /var/www/group-telegram/post.php on line 260
Share with your friend now:
group-telegram.com/LWz_Presse/299