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Wenn der politisch abhängige Verfassungsschutz dazu führt, dass Oppositionskandidaten von Wahlen ausgeschlossen werden, dann nähern wir uns erneut bedenklich nahe dem Punkt, für den das - jedenfalls friedliche - Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz ins Grundgesetz geschrieben wurde. Das gilt natürlich nur dann, wenn die Gerichte derartige abstruse Entscheidungen höchstrichterlich bestätigen, was ich noch nicht glaube. Eine Demokratie ohne Opposition und Minderheitenrechte ist keine.
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße:
18.08.2025
Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Ludwigshafen: Eilantrag des AfD-Kandidaten bleibt ohne Erfolg
Pressemitteilung Nr. 14/25
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 18. August 2025 den Eilantrag des AfD-Kandidaten, ihn zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Ludwigshafen am 21. September 2025 zuzulassen, abgelehnt.
Der 55-jährige Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Schuldienst in Rheinland-Pfalz. Er ist Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und in dieser Funktion seit 2015 Mitglied des Koblenzer Stadtrates und seit 2016 Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz.
Die AfD nominierte den Antragsteller als Kandidaten für die Wahl des Oberbürgermeisters in Ludwigshafen am 21. September 2025. Am 5. August entschied der Wahlausschuss Ludwigshafen, den Antragsteller nicht als Oberbürgermeisterkandidaten zuzulassen. Begründet wurde dies mit Zweifeln an seiner Verfassungstreue. Wählbar zum Bürgermeister sei nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nur, wer die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies sei bei dem Antragsteller nicht der Fall.
Mit einem am 8. August 2025 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Eilrechtsgesuch setzte der Antragsteller sich hiergegen zur Wehr und beantragte, dem Wahlausschuss im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn zur Wahl zuzulassen. Er machte geltend, es liege eine Verletzung des passiven Wahlrechts vor. Der Wahlausschuss sei nicht befugt, das passive Wahlrecht inhaltlich zu prüfen. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an seiner Verfassungstreue.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 18. August 2025 abgelehnt: Dieser sei unzulässig. Der Antragsteller sei auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren zu verweisen, welches eine vorläufige Zulassung als Wahlbewerber in dem hier vorliegenden Falle ausschließe.
In Wahlangelegenheiten gelte der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren anzufechten seien. Dies beruhe darauf, dass die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten müsse, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen.
Der Beständigkeit von Wahlen werde daher in der Regel besser Rechnung getragen, wenn es dem übergangenen Wahlbewerber zugemutet werde, das Ergebnis eines Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten, nachdem die von ihm beanstandete Wahl stattgefunden habe. Anders bestünde auch die Gefahr, dass kurz vor dem Wahltermin eine Fülle gerichtlicher Eilverfahren angestrengt würde, ohne dass in der Kürze der Zeit vor der Wahl die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler gewonnen werden könnte. Dies gelte jedenfalls insoweit, als den Wahlorganen und Aufsichtsbehörden nicht offenkundige Willkürakte vorgeworfen werden könnten. Das Gericht könne so kurz vor der Wahl im Übrigen auch nicht überblicken, wie seine Anordnung von den zuständigen Wahlorganen technisch noch umgesetzt werden könne, so dass durch das Eingreifen der Gerichte die zusätzliche Gefahr der Nichteinhaltung von Wahlvorschriften entstehe.
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