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KEINE GENDER-SPRACHVERFÄLSCHUNG IN GERICHTSURTEILEN!
Liebe Community,
Eigentlich betraf das Rechtsbeschwerdeverfahren, über welches das OLG Naumburg zu befinden hatte (Beschluss vom 12.6.2025 - 1 ORbs 133/25), nur einen ganz normalen Tempo-Verstoß:
https://openjur.de/u/2528089.html
Aber die Generalstaatsanwaltschaft in der Beschwerde-Erwiderung und ihr folgend das OLG Naumburg nahmen nicht nur Anstoß an der völlig unzureichenden Darstellung der Beweisergebnisse und der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau. Vielmehr erteilten Generalstaatsanwaltschaft und OLG den geschlechtsneutralen Formulierungen im angefochtenen Urteil eine deutliche Absage. Hier die einschlägigen Passagen aus dem Beschluss des OLG Naumburg im Originalwortlaut:
"Vorab ist zu bemerken, dass das Urteil – in atypischer Weise – geschlechtsneutrale Formulierungen hinsichtlich der
Verfahrensbeteiligten verwendet. So wird der Betroffene (bei dem es sich nach den Ausführungen seines Verteidigers unzweideutig um
einen "Herrn" handelt, Bl. 45, 77, 118, 135, 151, 168 d. A.) im Tenor und in den Urteilsgründen durchweg als "betroffene Person"
bezeichnet, der angehörte Sachverständige wird mit "sachverständige Person" tituliert und der Messbeamte wird im Urteil
"messverantwortliche Person" genannt (nur der erkennende Richter selbst bezeichnet sich als solcher und nicht etwa als `richtende
Person`, UA Seite 5).
Derartige Bezeichnungen sind (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine
geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen muten derartige Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen
Erkenntnissen despektierlich an. Denn sie reduzieren – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches
Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche
(Geschlechter-)Ehre eingegriffen und diese herabgesetzt wird. Dem gilt es durch die typische Bezeichnung (Betroffener/Betroffene,
Sachverständiger/Sachverständige, Messbeamter/Messbeamtin, Zeuge/Zeugin, Täter/Täterin) entgegenzuwirken (wobei im
letztgenannten Fall die neutrale Bezeichnung tuende Person
oder tat-tuende Person
außerdem ridikül anmutet).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll die Darstellung in den Urteilsgründen "klar und bestimmt sein und alles
Unwesentliche fortlassen" (BGH, Beschluss vom 30.5.2018, 3 StR 486/17, juris). Diesem Klarheitsgebot widerspricht ein Urteil, in
welchem Verfahrensbeteiligte geschlechtslos oder -verwirrend bezeichnet werden."
Ich interpretiere diese Aussagen so: Der Versuch, identifizierbare Menschen mit identifizierbarem Geschlecht geschlechtsneutral zu adressieren, IST EIN AKT DER ENTMENSCHLICHUNG. Die Gender-Propaganda, die mit dem Anspruch antritt, "diskriminierungsfrei" zu kommunizieren, und diese "Diskriminierungsfreiheit" gar als ihr Alleinstellungsmerkmal für sich reklamiert, ist damit als das entlarvt, was sie in Wirklichkeit ist: als menschenverachtend.
Die oben zitierten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sich das OLG Naumburg angeschlossen hat, verdienen nachdrücklich Beifall.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
BY Kesselbunte
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