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Für Befürworter und Nutzer des Militär-Grundgesetzes i.d.F.v. 1949 rege ich an den Artikel 28, Abs. (1), letzter Satz zu lesen und auch zu verstehen. Denn, JA, es geht auch OHNE die Politiker. Und dies abgesegnet durch das (Militär)Grundgesetz für die BRD!
[Beachten, dass wir uns mittlerweile seit 1990 INNERHALB der BRD im Privatrecht befinden.]
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Zum Thema Verfassung:
➡ http://www.agmiw.org/?p=1524
Die Bürgermeister halten die Macht in ihren Händen und haben die Möglichkeiten zu Veränderungen, wenn Sie es denn auch wirklich woll(t)en. Wann ist das Bewusstsein groß genug hierfür? Wann überwiegt der Wille für die Menschen in der Gemeinde wirken zu wollen? Daher sollte man die Bürgermeister und die Landräte vor Abgabe einer Anzeige gemäß Art. 6 der Menschenrechtscharta diese über die derzeitige Lage informieren. Hierzu könnte dieser „Bürgermeisterbrief“ nutzen. Danach sollte man von diesen Menschen eine eindeutige Positionierung einfordern. Erfolgt diese nicht bzw. eine Ablehnung, wäre der Schritt einer Anzeige sinnvoll und notwendig.
➡ Bürgermeister haften_Brief_für_Peine_V2
Hierbei – vor einer Anzeige – sollte man auch den sog. „Königsteiner Schlüssel“ beachten. Nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ wird festgelegt, wieviele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2015 hat NRW die höchste Quote und Bremen die niedrigste Quote Asylsuchende aufzunehmen.
Beachten hierbei: Das sog. UN/Vatikan-Menschenrecht ist ungleich den Menschenrechten aus dem Kaiserreich.
➡ http://www.z-g-v.de/zgv/fakten-und-hintergruende/internationale-dokumente/
Hilfreich / Notwendig für den Einstieg in diese Thematik ist:
➡ http://www.agmiw.org/?p=3203 (Bodenrechte)
➡ http://www.agmiw.org/?p=2904 (Bodenrechte)
Beim Reaktivieren einer Gemeinde war und ist aktuell die Reststaatlichkeit / Rechtsfähigkeit der originären Ur-Gemeinden (im Stand v. 1914; siehe auch „Wertindex 1914“) und der Bundesstaaten mit seinen Organen immer existent.
Seit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag können in diesem Land zwei Rechtskreise bestehen: das Handels- oder das Staatsrecht.
Erstens der Rechtskreis der Verwaltung der Alliierten (zur Besetzung nach dem Ersten Weltkrieg; die EU-BRiD-Verwaltung) und zweitens der Rechtskreis der Staatlichkeit aus der Zeit von vor 1914.
Den Rechtskreis der Staatlichkeit kann der Souverän als Staatsangehöriger IN einem der 25+1 Bundesstaaten durch (Re)Aktivierung der Gemeinde aus der Zeit vor 1914 schaffen.
Zur (Re)Aktivierung der originären Gemeinde findet ihr hier (m)einen Handlungsleitfaden (Überblick) aus demJahr 2015:
➡ Handlungsleitfaden zur Reaktivierung und zur Reorganisation der Urgemeinden
Es wird hierfür benötigt:
7 (sieben) mündige, nachweisbare Menschen / Natürliche Personen (gemäß den damals gültigen GO i.d.R. Männer älter als 25 Jahre), diese – möglichst – je nach der jeweiligen Bundesstaaten-Staatsangehörigkeit.
Bzw. soviele Deutsche, wie es in der jeweiligen Gemeindeordnung (GO), an benötigten Gemeinderatsmitgleider, drin steht.
Diese Reaktivierung erfolgt in der jeweiligen (damaligen) Gemarkung, deren Karten (keine BRD-Flurkarten) man zu besorgen hat.
Durch die danach anstehende Proklamation nach Außen werden die Gemarkungsgrenzen aktiviert!
➡ http://www.gemeindeverzeichnis.de/gem1900/gem1900.htm (Link zur Online-Suche)
➡ Alphabetisches Verzeichnis der Gemeinden in Deutschland 1900 (PDF)
Diese Aktivierung erfolgt durch IM System (hier: internationales Kollisionsrecht – Staatsangehörigkeitsausweis nach RuStAG 1913) festgestellte, nachweisbare Rechteträger in der gesetzlichen Erbfolge durch die Rechteherleitung aus dem Völkerrechtsubjekt Deutsches (Kaiser)Reich.
➡ https://www.youtube.com/watch?v=VXnRycXNsV8
➡ http://www.agmiw.org/esta-gelber-schein/
Diese Rechteträger sind dann zunächst – siehe auch den Artikel 28 GG (Abs. 1 – letzter Satz) – im Urstand von 1949 und sodann erst einmal als Gemeindeversammlung anwesend.
➡ Aktivierungsu
BY RuStaG 1913 ( GS) Stammtisch
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